Impressum Notizheft

Was gehört eigentlich ins Impressum?

Eine Einführung ins Presserecht für Wohnungsunternehmen.

Jedes „periodische Druckerzeugnis“ – und daher auch jedes Mietermagazin – muss ein Impressum enthalten. Die wichtigsten Tipps, um dieses rechtssicher zu gestalten.

Konkret: Das sind die Pflichtangaben

Was ins Impressum gehört, definieren die Pressegesetze der Bundesländer. Diese sind teils identisch, teils sehr ähnlich formuliert. Beispiel: der entsprechende Paragraph des nordrhein-westfälischen Pressegesetzes.

Das heißt konkret für Mietermagazine: Ihr Unternehmen/Ihre Genossenschaft als Herausgeber und der Drucker müssen mit voller Anschrift genannt werden. Verpflichtend ist außerdem, einen verantwortlichen Redakteur zu benennen. Häufig übernehmen Geschäftsführer oder Vorstände diese Rolle. Durch die Nennung als „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ (meist abgekürzt mit V. i. S. d. P.) obliegt dieser Person die straf- und zivilrechtliche Verantwortung für die Publikation.

Weitere Angaben
Darüber hinaus gibt es Angaben, die für die Printausgabe nicht zwingend, aber sinnvoll sind: Etwa Telefonnummer, E-Mailadresse und Internetadresse. Das erleichtert es beispielsweise Lesern, Feedback zu geben und interessierten Dritten, sich mit Themenvorschlägen einzubringen. Auch Informationen wie die Höhe der Auflage, die  Erscheinungshäufigkeit und gegebenenfalls der Name des Dienstleisters, der das Magazin betreut, sind sinnvolle Angaben im Impressum. Es hat sich zudem eingebürgert, die Bildnachweise ins Impressum einzufügen. Solange die Pflichtangaben nicht völlig in der Informationsflut untergehen, sind der Gestaltung des Impressums keine Grenzen gesetzt.